Einwendung der Bürgerinitiative Gemeinsam gegen das Zwischenlager und für eine Verantwortbare Energiepolitik e.V. zur Geltendmachung eigener Rechte. zum Antrag der Gundremminger AKW-Betreiber v. 11.12.14 nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) auf Abbau von Anlagenteilen des Blocks B des Kernkraftwerks Gundremmingen (KRB II)

Offingen, 22. Dezember 2016

Verein Forum e.V. R. Kamm, Luitpoldstr. 26 86157 Augsburg an das
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Rosenkavalierplatz 2 81925 München
Einwendung der Bürgerinitiative Gemeinsam gegen das Zwischenlager und für eine Verantwortbare Energiepolitik e.V. zur Geltendmachung eigener Rechte. zum Antrag der Gundremminger AKW-Betreiber v. 11.12.14 nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) auf Abbau von Anlagenteilen des Blocks B des Kernkraftwerks Gundremmingen (KRB II)

Handelsblatt Wochenende 9./10./11. Oktober 2015
„Atomkraft? Nie wieder!“
Fazit nach Auflistung vieler Kosten, die verdeckt die Steuerzahler schon für die Atomkraft gezahlt haben und noch zahlen müssen:
„Zu riskant, zu teuer. Die Geschichte der Kernenergie in Deutschland ist ein einzigartiges Fiasko – zumal jetzt auch noch die Bürger für die finanziellen Folgen geradestehen sollen. Deutschland hätte sich auf dieses Abenteuer nie einlassen dürfen, das am Ende mehrere Hundert Milliarden Euro kosten könnte.“

Wir Gesundheits- und UmweltschützerInnen fügen hinzu:
Wie furchtbar ist das Atommüllerbe, das wir 35.000 Generationen nach uns überlassen.

Allgemeine Einwendungen zum Genehmigungsverfahren
1. Wir Nachbarn von Deutschlands größtem und gefährlichstem AKW und UmweltschützerInnen begrüßen, dass endlich das megagefährliche Abenteuer der Atomkraftnutzung in Gundremmingen beendet werden soll. Nie hätten die drei Atomreaktoren in Gundremmingen in Betrieb gehen dürfen!
Wir fordern die Stilllegung von nicht nur Block B sondern auch von Block C. Auch alle anderen AKW in Deutschland wie auch die Atomanlagen zur Spaltelementefertigung und Urananreicherung müssen schnellstmöglich ihren Betrieb beenden!
Begründung:Die Nutzung der Atomenergie ist für alle Menschen mit zu großen Risiken verbunden! Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines großen Unfalls klein sein sollte, ist doch das dann mögliche Schadensausmaß so groß, dass dieses Risiko nicht einmal risikogerecht haftpflichtversichert werden kann. Umso weniger ist es den Menschen zuzumuten! Unmoralisch ist, dass in den vergangenen fünf Jahrzehnten in Gundremmingen extrem strahlender Atommüll erzeugt wurde und noch kein Kilo entsorgt werden konnte. Und dennoch die Atommüllerzeugung fortgesetzt wird.

2. Auch beim Abbau des AKW wird mit ungeheuren Radioaktivitätsmengen umgegangen. Laut Sicherheitsbericht beinhaltet das AKW Gundremmingen mit seinen zwei Blöcken eine Radioaktivität von 5 x 1019 Becquerel. Nach Entfernen der Spaltelemente (im sogenannten Sicherheitsbericht wird von Brennstoff und Brennelementen gesprochen. In Wirklichkeit brennt aber das Uran im Reaktor nicht ab, sondern wird gespalten und erzeugt damit die ungeheure Aktivität. Wohingegen bei den meisten echten Bränden ungefährliche Asche entsteht) und der „Betriebsabfälle“ soll in dieser Atomanlage noch eine Aktivität von 5 x 1017 Becquerel stecken. Also 500.000.000.000.000.000 Atomzerfälle je Sekunde. Dies verpflichtet zu sorgfältiger Arbeit, um die Strahlenbelastung der Atom-Angestellten sowie die Freisetzung in die Umwelt gering zu halten.
Begründung: Bei jedem Atomzerfall wird gesundheitsschädliche Strahlung ausgesandt.

3. Grundsätzlich bezweifeln wir, dass unsere verfassungsmäßigen Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Schutz unseres Eigentums bei dem geplanten Abbau ausreichend geschützt werden.
Begründung: Siehe Ausführungen unter den folgenden Einwendungen.

4. Stilllegung und Abbau der beiden Blöcke B und C des KRB II müssen zusammen erfolgen. Denn beide Reaktoren sind miteinander verbunden, wie der noch einmal gut gegangene Zwischenfall gezeigt hat, als irrtümlich die Druckluft des falschen Reaktors C statt des Reaktors B im Jahr 2015 abgeschaltet wurde.
Begründung: Das Weiterlaufenlassen des Blocks C während schon Teile und Systeme des Blocks B abgeschaltet und ausgebaut werden, erhöht die Risiken.

5. Die Anlagenbetreiber haben formal nur den Abbau von Teilen beantragt und nicht erst die Stilllegung. Dies halten wir für unzulässig.Begründung: So ist kein geordneter Übergang vom Nachbetrieb zum Restbetrieb ge-währleistet. Und die Regeln sind unklar. Ein Abbau nach § 7 Abs. 1 AtG ist unzulässig6. Sollte das Bayerische Umweltministerium als Genehmigungsbehörde dieses von den AKW Betreibern RWE und PreussenElektra eingeschlagene Verfahren mit Genehmi-gung von Teilschritten akzeptieren, muss jetzt ein Antrag auf Teilstilllegung von KRB II eingefordert werden.
Begründung: Der Beginn von Abbauarbeiten erfordert zuvor die Stilllegung.

7. Es dürfen grundsätzlich keine eigentlichen Genehmigungstatbestände in das aufsichtliche Verfahren verschoben werden. Sie müssen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dargestellt und geprüft werden. Dies gilt beispielsweise für die Festlegung von Systemen und Teilen, die im Rahmen der Genehmigung abgebaut werden sollen. Auch für die Festlegung der Abbaureihenfolge und des Ortes der Zerlegung.
Begründung: Betrieb und dann auch Abbruch beider Reaktoren hängen zusammen. Wenn wichtige Punkte von Stilllegung und Abbruch aus dem Genehmigungsverfahren in das aufsichtliche Verfahren verschoben würden, würde dies die Beteiligung der Bürger unzulässig beschränken.

8. Der vorliegende Antrag der AKW-Betreiber hat nicht die nach Atomrecht und Verwaltungsverfahrensordnung erforderliche Bestimmtheit. Es werden insbesondere nicht die Anlagenteile konkret benannt, die jetzt abgebaut werden sollen.

9. Die Antragsteller haben keine Untersuchung vorgelegt, welcher Abbauweg zu weniger Strahlenbelastungen führt: „Sofortiger Abbau“ oder „Sicherer Einschluss mit Abbau nach Abklingen der hohen Anfangsstrahlung“? Dies muss nachgeholt, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt und den Bürgern vorgestellt und anschließend von der Genehmigungsbehörde geprüft werden. Die Angaben hierzu im „Sicherheitsbericht“ und in der UVP sind aussagelos und nicht belegt.
Begründung: Sinn des „Sicherheitsberichts“ und der Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch eine Abwägung von Alternativen. Und das Strahlenschutzgesetz verlangt die Minimierung der Strahlenbelastung.

10. Die AKW-Betreiber haben die Abbau-Genehmigung mit Bedingungen gestellt. Sie wollten abwarten, wie das BVerfG über ihre Schadensersatzklagen zum Atomausstieg urteilt und sie wollen abwarten, ob das Endlager für schwach- und mittelradioaktiven Müll „Schacht Konrad“ in Betrieb gehen wird. RWE & Co behalten sich also vor, wann sie mit dem Abbau beginnen. Die Genehmigungsbehörde muss prüfen, ob dies rech-tens ist und den Zielen des Strahlenschutzes gerecht wird. Dieses Prüfergebnis muss der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.

11. Die Genehmigung für den Abbau von Block B und insbesondere auch Block C darf erst erteilt werden, wenn der Beginn des Abbaus auch möglich ist.
Begründung: Bei „Vorratsgenehmigungen“ könnten die sicherheitstechnischen Bewer-tungen nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Öffentlichkeitsbeteiligung
1. Laut Antrag von RWE & Co sollen für den Abbau des KRB II mit den Blöcken B und C wenigstens drei rechtlich voneinander unabhängige Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Auch für das zweite, das dritte und gegebenenfalls weitere Genehmigungsverfahren muss eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
Begründung: Die Verfahren werden voraussichtlich viele Jahre auseinanderliegen. In dieser Zeit können sich die Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik ändern. Auch zugezogene oder nachgewachsene BewohnerInnen der Region sind dann betroffen und müssen sich am Verfahren beteiligen können.

2. Jetzt ist für die Bürger nicht zu erkennen, dass dieses Genehmigungsverfahren zu Block B auch schon Vorstufen zum Abbau von Block C beinhaltet. Die Genehmigungsunterlagen sind deshalb mit verständlicher Erklärung der Folgen für den Abbau von Block C neu auszulegen.
Begründung: Vermutlich soll die jetzige Öffentlichkeitsbeteiligung auch schon für das Verfahren zum Abbau von Block C „gelten“. Das muss aber den Bürgern klar gesagt werden, sonst geschieht diese Öffentlichkeitsbeteiligung unter falschen Vorzeichen.

3. Dem Antrag fehlt die nötige Bestimmtheit. Erst wenn die abzubauenden Anlagen-teile klar benannt werden, können die Bürger prüfen, ob sie eventuell betroffen sind. Die Antragsteller sind aufzufordern, diese konkreten Aussagen nachzuholen und erst dann die Öffentlichkeitsbeteiligung fortzusetzen.
Begründung: Mit den vorliegenden Aussagen können Bürger nicht ausreichend prüfen, ob sie von dem beantragten Abbau betroffen werden.

4. Der „Sicherheitsbericht“ enthält offensichtlich sogar vorsätzliche Falschdarstellungen. So sind in der Prinzipskizze der Abbildung 6 die Wände und Decken vom Sicherheitsbehälter und von Reaktorgebäude mit gleicher Stärke dargestellt. Begründung: Hierdurch wird fälschlich der Eindruck erweckt, es gebe gegen Einwirkungen von außen eine gleichstarke doppelte Barriere.

5. Die nach der atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) durchzuführende öffentliche Erörterung der Einwendungen darf erst stattfinden, wenn sich Behörde und Antragsteller ausreichend mit den Einwendungen fachlich befasst haben und dann eine intensive öffentliche Diskussion dieser Einwendungen möglich ist.

6. Die Antragsteller sind von der Behörde vor der öffentlichen Erörterung darauf hinzu-weisen, dass sie aktiv an der Fachdiskussion der Erörterung sich zu beteiligen haben.
Begründung: Bei anderen atomrechtlichen Verfahren sogar in den letzten Jahren haben die AKW-Betreiber sich in der öffentlichen Erörterung nur passiv verhalten, bloß aus dem Sicherheitsbericht vorgelesen und nicht dazu beigetragen, die Sachverhalte aufzuklären. In einer Erörterung soll aber die Genehmigungsbehörde die Einwände der möglichen Betroffenen und hierzu die Ansicht der Antragsteller dargestellt bekommen.

7. Der Erörterungstermin soll öffentlich erfolgen.
Begründung: Die möglicherweise betroffenen Bürger wie auch die Medien müssen die Gelegenheit haben, sich über diese weitreichenden Fragen ein eigenes Bild machen zu können.

Spaltstäbe – und Spaltelemente im Reaktorgebäude
1. Laut Antrag soll mit dem Abbau begonnen werden, bevor die Spaltelemente aus dem Reaktor und dem Abklingbecken entfernt wurden. Das darf nicht genehmigt werden!
Begründung: Solange die Spaltelemente noch im Abklingbecken sind, bestehen erheblich höhere Risiken.

2. Frühestens ein Jahr vor einem verbindlichen Termin für die Entfernung des Spaltstoffes aus dem Reaktorgebäude darf die Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen aus den Kontrollbereichen von Reaktorgebäude und Maschinenhaus sowie von Anlagenteilen, die keine Funktion für die Kühlkreisläufe oder andere wichtige Systeme haben, erteilt werden.

3. Der Abbau von Teilen im Kontrollbereich sowie von Teilen, die mit den Kühlkreisläufen wie auch anderen für die Spaltstofflagerung wichtigen Sicherheits-, Hilfs- und Lüftungssystemen verknüpft sind, darf erst nach vollständiger Entfernung der Spaltele-mente und der defekten einzeln gelagerten Spaltstäbe aus der Anlage erteilt werden.
Begründung: Die Gefahr von Störfällen und die Strahlenbelastung muss möglichst klein gehalten werden. Abbauarbeiten schon während der Lagerung der Spaltelemente im Abklingbecken geschehen mit geringerer Bewegungsfreiheit und dadurch höherer Wahrscheinlichkeit von Arbeitsfehlern.

4. Solange noch Spaltstoff in den Reaktoren ist, können wegen der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten die Abbauarbeiten nicht nach Strahlenschutzgesichtspunkten optimal durchgeführt werden.

5. Die Antragsunterlagen enthalten keine Auskünfte, wie viele verbrauchte Spaltele-mente sich in den Lagerbecken befinden und wie viele von ihnen Problemelemente sind, weil sie beispielsweise undicht sind. Es fehlen auch Aussagen, wann sie ausgela-gert werden sollen und bis wann dies abgeschlossen sein soll.

6. Im Sicherheitsbericht fehlen Aussagen, ob möglicherweise parallel heikle Entladungen von Spaltelementen und Abbauarbeiten stattfinden sollen. Diese können sich aber gegenseitig negativ beeinflussen.

Abbau
1. In den Antragsunterlagen steht keine ausreichende radiologische Beschreibung des Blockes B im AKW Gundremmingen. Ohne diese Beschreibung darf keine Abbaugenehmigung erteilt werden!
Begründung: Eine detaillierte Beschreibung der Radioaktivität von Teilen und Raumbereichen des Reaktors ist schon für die Abbauplanung erforderlich. Sie ist auch Voraussetzung für das Minimierungsgebot der Strahlenbelastung. Eine Charakterisierung erst vor den Abbaumaßnahmen ist nicht zulässig, weil sie ein genehmigungsrelevanter Tatbestand ist und nicht erst im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren kontrolliert werden darf.

2. Der „Sicherheitsbericht“ enthält keine Angaben wie bei den Zerlege- und Dekontaminationsarbeiten das Störfallrisiko und die Strahlenbelastung minimiert werden sollen. Begründung: Dies sind grundlegende Informationen, die erst den Bürgern und ihren Fachberatern eine Prüfung ermöglichen, inwieweit sie von den Abbauarbeiten strahlungsmäßig betroffen sein können.

3. Vor Beginn von Abbauarbeiten im Kontrollbereich müssen alle Kühlmittelsysteme entleert und dekontaminiert sein, um die Auswirkungen denkbarer Störfälle zu verringern.

4. In der Abbaugenehmigung ist die Reihenfolge des Abbaus von Teilen und Systemen festzulegen. Dies muss zuvor im Sicherheitsbericht beschrieben werden. Die Genehmigungsbehörde muss dies prüfen und entscheiden, um das Störfallrisiko und die Strahlungsbelastung zu minimieren.

5. Falls das Unterteil des Reaktordruckbehälters nicht unmittelbar nach dem Ausbau der Einbauten zerlegt werden soll, muss dieser RDB mit einem festen Deckel verschlossen und seine Strahlung so abgeschirmt werden.

6. Der „Sicherheitsbericht“ enthält keine Festlegungen, wo große Anlagenteile zerlegt werden sollen.
Begründung: Ohne diese Festlegungen ist es nicht möglich zu beurteilen, ob Bürger von dem Abbau betroffen werden.

7. Der „Sicherheitsbericht“ beschreibt nicht ausreichend konkret die Zerlegungsmetho-den und die Orte, wo dies gemacht werden soll.
Begründung: Die Festlegung der Abbau- und Zerlegungsverfahren ist wichtig für die Minimierung der Strahlungsbelastung und muss im Genehmigungsverfahren erfolgen. Ansonsten ist auch die verwaltungsrechtlich geforderte Bestimmtheit von Antrag und Genehmigung nicht gegeben.

8. Für den parallelen Abbau von kontaminierten und nicht kontaminierten Anlagenteilen ist mit Auflagen in der Genehmigung sicherzustellen, dass es nicht zu Querkontaminationen kommt.

9. Die Atomanlage ist mit Ausnahme des bis zum 24. August 2046 genehmigten Zwi-schenlagers vollständig zu entfernen. Einschließlich aller unterirdischen Teile.
Begründung: Zum Schutz der Umwelt dürfen auch keine im Boden versteckten strahlenden oder giftigen Stoffe zurückbleiben.

Radioaktive Abfälle und radioaktive Reststoffe
1. Das Reststoff- und Abfallkonzept ist in den ausgelegten Unterlagen nur unzureichend dargestellt. Es wird im Sicherheitsbericht auf die entsprechende erläuternde Unterlage hingewiesen, die aber nicht mit ausgelegt wurde. Somit ist für Personen aus der Bevölkerung z.B. nicht feststellbar, ob sie von der Konditionierung von radioakti-ven Abfällen betroffen sein können. Die Auslegung ist unter Einschluss des genannten Konzeptes zu wiederholen.

2. Die Weiterverwendung bzw. Wiederverwertung radioaktiver Reststoffe in anderen kerntechnischen Anlagen muss das vorrangige Ziel beim Umgang mit aktivierten oder kontaminierten Reststoffen sein. Die Genehmigung muss entsprechende Auflagen ent-halten. Ökonomische Nachteile dürfen dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie extrem sind. Begründung: Dies minimiert mögliche Strahlenbelastungen durch die Reststoffe, verringert die Menge radioaktiver Abfälle und erfüllt darüber hinaus weitere Anforderun-gen eines umweltgerechten Umganges mit anfallenden Stoffen. In Sicherheitsbericht und Abfall- und Reststoffkonzept wird dieser Pfad zwar auch ge-nannt, aber es findet sich keine Aussage, wie bei der Auswahl dieses Pfades vorgegangen werden soll und um welche Menge/Masse es sich dabei handeln kann. In den quantitativen Darstellungen anfallender Massen ist dieser Pfad nicht enthalten.

3. Alle radioaktiven Reststoffe sind nach ihrem Anfall umgehend in eine Form zu über-führen, die radioaktive Freisetzungen bei normalem Umgang und bei Störfällen so weit wie möglich verhindert.

4. Für die Abfälle sind Konditionierungsmethoden einzusetzen, die eine Gasentwicklung während ihrer Lagerung so weit wie möglich vermeiden. Begründung: Die Gasentwicklung in Abfallgebinden erhöht die Störfall- sowie Freisetzungsgefahr bei Zwischen- und Endlagerung.

5. Die radioaktiven Abfälle müssen unter Berücksichtigung der für das Zwischenlager Mitterteich vorgesehenen Sicherheitsanforderungen und den in der Bundesrepublik Deutschland existierenden Endlagerbedingungen konditioniert werden. Die in den End-lagerungsbedingungen Konrad vorgesehene Zementverfüllung von Zwischenräumen in Endlagercontainern sollte jedoch nicht durchgeführt werden. Begründung: Erhalt von Flexibilität im Falle von Änderung der Endlagerungsbedingung z.B. durch einen neuen Endlagerstandort.

6. Bei Stilllegung und Abbau anfallende radioaktive Rohabfälle sowie durch Behandlung entstehende Zwischenprodukte und konditionierte Abfälle sind nur so lange an nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen eines Zwischenlagers entsprechenden Orten in der Anlage pufferzulagern, wie dies für einen sicherheitstechnisch optimierten betrieblichen Ablauf erforderlich ist.

7. Eine Dekontamination von Reststoffen zum Zweck der Unterschreitung von Freigabewerten – und ggf. auch dazu vorher notwendige Zerlegearbeiten – darf nicht durchgeführt werden, wenn die aus den Dekontaminationsarbeiten resultierende Strahlenbelastung die abzuschätzende Dosis nach der Freigabe überschreitet. Begründung: Da es hier zwei Möglichkeiten des Umgangs gibt, ist im Sinne der Strahlenschutzvorsorge für Personal und Bevölkerung abzuwägen, welche Option verfolgt wird.

8. Im Sicherheitsbericht muss angeben werden, über wieviel Zwischenlagerkapazität das AKW Gundremmingen am Standort Mitterteich verfügt und nach Abbau welcher Systeme, Komponenten und Anlagenteile diese Kapazität erschöpft ist. Begründung: Personen aus der Bevölkerung muss möglich sein festzustellen, von wieviel Transporten sie betroffen sein können und ob ein Zwischenlager am Standort sowieso erforderlich ist oder nicht.

9. Die Freigabe radioaktiver Reststoffe muss in der Stilllegungs- und Abbaugenehmi-gung geregelt werden. Begründung: Freigaberegularien können nur unter Berücksichtigung aller bei der Stilllegung des Blockes B von Gundremmingen und in weiteren Anlagen in Bayern anfallenden Reststoffe entwickelt und erlassen werden. Dies darf nicht durch Einzelbetrachtungen von Freigabepfaden in gesonderten Bescheiden geschehen (§ 29 Abs. 4 StrlSchV ist hier nicht einschlägig).

10. Da die Antragsteller die Freigabe von radioaktiven Reststoffen nach § 29 StrlSchV durchführen wollen, hätte in den ausgelegten Unterlagen ein Freimesskonzept mit – Kriterien für die Festlegung der jeweiligen Messmethode, – der vorgesehenen Probenahme- bzw. Messpunktdichte, – der Masse und der Oberflächengröße über die gemittelt werden darf und weiterer relevanter Aspekte enthalten sein müssen. Begründung: Die sachgerechte Freimessung der Materialien ist eine Voraussetzung für die Annahme zur Einhaltung der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung. Personen aus der Bevölkerung müssen beurteilen können, ob ausreichend Vorsorge für die Be-grenzung der Strahlenbelastung durch freigegebene radioaktive Materialien gegeben ist.

11. Eine uneingeschränkte Freigabe von Materialien aus der Anlage darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Historie und messtechnisch nachgewiesen ist, dass diese Materialien durch den Anlagenbetrieb nicht radioaktiv kontaminiert und/oder aktiviert sind. Begründung: Eine unkontrollierte Ausbreitung radioaktiver Stoffe muss verhindert werden.

12. Die uneingeschränkte Freigabe von gering radioaktiven Flüssigkeiten ist nicht zu-zulassen.
Begründung: Eine solche Freigabe sorgt für eine unkontrollierte Verteilung von Radioaktivität in der Umwelt.

13. Sofern das Bayerische Umweltministerium eine Freigabe gering radioaktiver Stoffe zur Beseitigung genehmigen wollte, ist jeweils eine Bilanzierung für das abgebende AKW Gundremmingen (nach § 70 StrlSchV) und die annehmende Beseitigungsanlage nach Stoffart, Radioaktivitätsinventar und Abfallmenge vorzunehmen. Es ist eine bundesländerübergreifende Auswertung der Bilanzen durch die atomrechtlichen Aufsichts-behörden vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Beseitigungsanlagen zu betrachten, an die aus mehreren Atomanlagen freigegebene Abfälle geliefert werden. Begründung: Ohne diese Bilanzierung bei der abgebenden und der annehmenden An-lage kann die Einhaltung von Schutzzielen durch Strahlenbelastungen von Personen aus der Bevölkerung nicht gewährleistet werden. Die im Sicherheitsbericht genannte Dokumentation der abgegebenen Mengen radioaktiver Stoffe, die nach § 29 StrlSchV freigegeben werden, ist nicht ausreichend.

14. Für eine „Herausgabe“ von Materialien aus dem Überwachungsbereich bzw. aus nach § 7 Abs. 1 genehmigten Anlagenbereichen gibt es keine rechtliche Grundlage. Die „Herausgabe“ ist, anders als alle anderen Pfade, weder im Atomgesetz, noch in der Strahlenschutzverordnung vorgesehen. Ihre Erwähnung im Stilllegungsleitfaden und in den ESK-Leitlinien ist hierfür kein rechtswirksamer Ersatz. Es ist auch nicht generell plausibel davon auszugehen, dass Reststoffe aus Überwachungsbereichen nicht kontaminiert sind. Begründung: Alle in einer atomrechtlich genehmigten Anlage anfallenden Reststoffe können nach geltendem Recht (Strahlenschutzverordnung) entweder weiter unter atomrechtlicher Aufsicht verbleiben (Weiterverwendung, Wiederverwertung, radioakti-ver Abfall) oder nach Erlaubnis freigegeben werden. Sie dürfen nicht an der Strahlen-schutzverordnung vorbei in die Umwelt gelangen. Materialien dieser Art können allenfalls nach § 29 StrlSchV nach entsprechender messtechnischer Prüfung uneingeschränkt freigegeben werden.

15. Den ausgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wie der Ablauf einer „Herausgabe“ sein soll und wie die Radioaktivitätsfreiheit nachgewiesen werden soll. Begründung: Die Behauptung, der Überwachungsbereich des KKU sei grundsätzlich frei von Aktivität muss bewiesen werden. Beispielsweise muss dargelegt werden, wie sichergestellt worden sein soll, dass es durch die mit der Abluft abgegebenen Radio-nuklide zu keiner Kontamination auf dem Anlagengelände gekommen ist.

Strahlenschutz Normalbetrieb
1. Die Beschreibung des Blockes B in Gundremmingen in den ausgelegten Unterlagen enthält keine Auflistung von Störfällen und meldepflichtigen Ereignissen während der vergangenen Betriebszeit. Es hätte dargestellt werden müssen, ob und ggf. in welchem Umfang dadurch möglicherweise Kontaminationen des Kühlkreislaufes oder von anderen Systemen, Komponenten, Anlagenteilen oder Gebäudestrukturen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden im Atomkraftwerk verursacht wurden. Hierbei muss auch dargestellt werden, welche Leckagen von welchen Spaltelementen es gegeben hat. Begründung: Informationen hierzu sind wichtig, um die Minimierung von Strahlenbe-lastungen durch Freisetzungen in die Umgebung und für das Betriebspersonal während des Abbaus bewerten zu können. Aufgrund der geprüften Ergebnisse einer solchen Liste kann die Beprobungs- und Messpunktdichte für die Erstellung eines Kontaminati-onskatasters festgelegt werden.

2. Die Antragstellerin hat während des Nachbetriebes, nach Entfernung des gesamten Kernbrennstoffs und vor der Festlegung von Abbauschritten und Abbaumethoden in der Genehmigung eine radiologische Charakterisierung mit Aktivierungs- und Kontami-nationskataster für die gesamte Anlage durchzuführen. Begründung: Nur auf Grundlage einer solchen Charakterisierung kann die Vorgehens-weise beim Abbau in Hinsicht auf den Strahlenschutz hinreichend beurteilt und optimiert werden.

3. Die beantragten Ableitungswerte für gasförmige radioaktive Stoffe und aerosolförmige Radionuklide mit der Abluft sind insgesamt zu hoch. Sie sind nuklidspezifisch im Rahmen einer Genehmigung für Stilllegung und Abbau zum Teil deutlich niedriger als in der Betriebsgenehmigung anzusetzen. Begründung: Die Höhe der beantragten Ableitungswerte wird im Sicherheitsbericht unzureichend begründet.

4. Die Antragsteller haben ein nicht regelkonformes Verständnis der Strahlenschutz-verordnung. Die Strahlenbelastung ist nicht nur deutlich unterhalb der Grenzwerte (Seite 80 Sicherheitsbericht), sondern darüber hinaus „so gering … wie möglich“ (§ 6 Abs. 2 StrlSchV) zu halten. Laut Sicherheitsbericht könnte der Grenzwert für eine bestimmte Personengruppe bis zu einem Drittel ausgeschöpft werden. Begründung: Die international etablierte Dosis-Wirkungs-Beziehung verläuft linear, ohne Schwellwert, bis zur Nulldosis. Das heißt auch noch so geringe Strahlenbelastun-gen können bei Einzelpersonen Schäden bewirken.

5. Zur Verringerung radioaktiver Ableitungen ist bei Abbauarbeiten, bei denen Aero-sole freigesetzt werden können, die Einrichtung von Einhausungen und mobilen Luft-führungs- und Luftfilterungsanlagen in der Genehmigung festzulegen. Begründung: Die Strahlenbelastungen für Personal und Personen aus der Bevölkerung sollte begrenzt und so gering wie möglich gehalten werden.

6. Die beantragten Ableitungswerte mit dem Abwasser sind für den Abbau zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Begründung: Die Abgaben mit dem Abwasser wurden in der Vergangenheit wesentlich durch den Reaktorbetrieb bestimmt. Der Abgabewert für Tritium entsprach etwa der dadurch bedingten Tritium-Erzeugungsrate. Da kein Reaktorbetrieb mehr stattfindet, wird Tritium nicht mehr in dem Umfang erzeugt. Die durch Abbau und Zerlegung ver-ursachten kontaminierten Wässer können weitergehend konditioniert werden.

7. Der Sicherheitsbericht und die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten keine zahlenmäßigen Angaben zur Vorbelastung durch andere Anlagen sowie des Spaltelementezwischenlagers. Dies ist zur Einschätzung persönlicher Betroffenheit relevant, um Veränderungen durch den Abbau beurteilen zu können.

8. Bei der Bewertung der Vorbelastung ist für das Standortzwischenlager für bestrahlte Spaltelemente nicht nur die Direktstrahlung zu berücksichtigen, sondern es ist auch auf radioaktive Abgaben mit der Luft einzugehen, die möglicherweise durch von Neutronenstrahlung verursachter Aktivierung von Partikeln und Bestandteilen der Hallenatmosphäre erfolgen. Begründung: Es ist nicht auszuschließen, dass es durch die genannten Prozesse zu nicht vernachlässigbaren Strahlenbelastungen in der Umgebung kommt.

Störfälle
1. Von den Antragstellern werden für die Bewertung von radiologischen Auswirkungen nach Störfällen § 50 StrlSchV genannt. Dies ist unzulässig. Entsprechend des von RWE & Co gestellten Antrags ist § 49 StrlSchV heranzuziehen. Begründung: RWE und PreussenElektra haben keine Stilllegung beantragt. Demzufolge sind für Gundremmingen B weiterhin der Störfallplanungswert von 50 mSv effektiven Dosen und die Organdosisgrenzwerte uneingeschränkt gültig. Die Genehmigungsbehörde darf deshalb nicht durch eine Bewertung des Einzelfalls eine andere Dosis als Bewertungsmaßstab heranziehen können. Es darf auch nicht auf die Einhaltung der Organdosisgrenzwerte verzichtet werden.

2. Im Rahmen der Störfallanalyse sind auch Organdosiswerte zu ermitteln und im Sicherheitsbericht darzustellen sowie in der Umweltverträglichkeitsstudie zu berücksichtigen. Begründung: Dies wird in den einschlägigen Vorschriften gefordert und ist auch darin begründet, dass die Einhaltung des Wertes für die effektive Dosis nicht in jedem Fall auch die Einhaltung aller Organdosiswerte garantiert.

3. Die Darstellung der Störfallanalyse in den ausgelegten Unterlagen ist unzureichend. Vor der Fortführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind hierzu neue aussagekräftige Störfallanalysen vorzulegen, die eine Bewertung der Betroffenheit durch Dritte zulassen.
Begründung: Da die ausgelegten Unterlagen keine konkreten Angaben zu Vorgehens-weisen und Umgang mit abgebauten Komponenten und radioaktiven Abfällen enthalten, können Dritte nicht prüfen, ob die Störfallauswahl tatsächlich abdeckend ist. In Bezug auf die im Sicherheitsbericht betrachteten Störfälle ist nur bei Angabe we-nigstens der wichtigsten Parameter und Annahmen nachvollziehbar, ob bei der Störfallanalyse konservativ vorgegangen wurde.

4. Der Absturz schwerer Lasten in das Brennelementbecken (mit und ohne Spaltelement- bzw. Spaltstabbeladung) sowie der Absturz eines Spaltelementtransport- und Lagerbehälters muss betrachtet werden.
Begründung: Diese Abstürze können nicht wegen der KTA-Auslegung der Hebezeuge als praktisch ausgeschlossen bezeichnet werden. In der jüngeren Vergangenheit hat es in bundesdeutschen Anlagen Abstürze trotz KTA-Auslegung gegeben.

5. Das Versagen des Dichtschützes zwischen Spaltelementlagerbecken und Flutraum muss als Störfall betrachtet werden.
Begründung: Ein Versagen kann bei geleertem Abstellraum zu Wasserverlust im Spalt-elementlagerbecken führen.

6. Im Sicherheitsbericht müssen die Störfälle mit den noch in der Anlage befindlichen bestrahlten Spaltelementen und Spaltstäben sowie die getroffenen Annahmen, insbesondere Lastannahmen, nachvollziehbar dargestellt werden. Dies ist nicht der Fall. Begründung: Es wird nicht dargelegt, durch welche konstruktiven und Überwachungs-maßnahmen ein relevanter Wasserverlust aus dem Lagerbecken ausgeschlossen wer-den kann. Dies wäre auch für einen Flugzeugabsturz zu beschreiben. Für die Handhabungs- und Beschädigungsstörfälle werden keine Störfallabläufe und keine Lastannahmen beschrieben. Auf der gegebenen Grundlage ist keine Beurteilung der Betroffenheit von Personen aus der Bevölkerung möglich.

7. Für das Genehmigungsverfahren zum Abbau von Block B ist der gezielte Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges zu betrachten. Diese Untersuchung ist von den Antragstellern durchzuführen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen und von der Genehmigungsbehörde zu überprüfen.
Begründung: Im Sicherheitsbericht werden hierzu keine Angaben gemacht. Die Vorsorge bezüglich der radiologischen Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes gehört zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 AtG, die nach § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind. Dies wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf ein anderes atomrechtliches Genehmigungsverfahren so geurteilt.

8. Im Sicherheitsbericht sind die Entfernungen für die jeweils ungünstigsten Aufpunkte mit den höchsten Strahlenbelastungen nach den jeweiligen Störfällen zu nennen. Begründung: Das ist für die Prüfung der Betroffenheit erforderlich.

Umweltverträglichkeitsuntersuchung
1. Es ist sicherzustellen, dass der Gutachter der Genehmigungsbehörde zur Umweltverträglichkeitsprüfung eigene Überlegungen zur Ableitung radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb und zu Störfällen und ihren Auswirkungen anstellt und nicht lediglich die Angaben aus dem Sicherheitsgutachten der Genehmigungsbehörde übernimmt. Begründung: Es muss sich um eine eigenständige gutachterliche Tätigkeit handeln. Bezüglich der Bewertung der Antragsunterlagen wird nur so das unter Sicherheitsas-pekten wichtige Vieraugenprinzip eingehalten. Die eigenständige Bewertung muss aus der schriftlichen Darlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung hervorgehen.

2. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind die alternativen Konzepte bzw. technischen Verfahrensalternativen für die Stilllegung, „Direkter Rückbau“ und „Sicherer Einschluss“, nur allgemein verbal gegeneinander abgewogen worden. Deshalb ist von den Antragstellern eine neue Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit quantitativer Alternativenabwägung durchzuführen. Begründung: Die Ausführungen in der UVU genügen nicht den Anforderungen des UVPG und an gutachterliche Stellungnahmen. Es ist keine ausreichende Abwägung zu erkennen, bei der auf Unterschiede für die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt auch quantitativ einzugehen wäre. Die beiden Verfahrensalternativen waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Atomgesetz genannte, gleichberechtigte Vorgehensweisen. Folglich ist zu ermitteln, welches Stilllegungskonzept die geringsten negativen Auswir-kungen für Mensch und Umwelt hat.

3. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthält keine Prüfungen technischer Verfahrensalternativen zu Konditionierungsmethoden, Abbaumethoden und Zerlegemethoden. Dies ist nachzuholen und die Unterlage vor der Fortsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen.
Begründung: Die Abwägung technischer Alternativen ist nach Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz vorgeschrieben.

4. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung werden als Strahlenschutzmaßstab für Auswirkungen auf den Menschen und nachfolgend auch für andere Schutzgüter nur die Grenzwerte und der Störfallplanungswert der Strahlenschutzverordnung herangezogen. Es fehlen die Katastrophenschutzrichtwerte. Das Minimierungsgebot der Strahlenschutzverordnung ist als Maßstab ebenfalls zu berücksichtigen. Es reicht nicht, einmal allgemein darauf hinzuweisen. Begründung: Maßstab für die radiologische Belastung von Mensch und Umwelt muss die gesamte Strahlenschutzverordnung sein. Zum Minimierungsgebot wird in der UVU nur eine nicht nachvollziehbare Aussage gemacht (S. 111). Sinngemäß heißt es, so-fern die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung unterschritten werden, ist auch bei Berücksichtigung von § 6 StrlSchV eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Menschen ausgeschlossen. Diese Aussage kann allenfalls für die Gattung Mensch gelten, kann aber keinesfalls für jeden einzelnen Menschen behauptet werden. Im Mittelpunkt des deutschen Strahlenschutzes steht aber das Individuum. Zusätzlich sind als Maßstab für die UVU die Katastrophenschutzrichtwerte heranzuziehen. Wie der Störfallplanungswert, werden sie im Genehmigungsverfahren zum Nachweis ausreichender Vorsorge gegen Schäden benötigt.

5. Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die Beurteilung der Auswirkun-gen des Rückbaus auf Grund- und Oberflächenwässer angewendete Methodik ist nicht sachgerecht und unzulässig. Es ist der Istzustand der Wässer zu erheben und die Ver-änderung durch abbaubedingte Ableitungen zu bewerten. Begründung: Die Beurteilung erfolgt nicht – wie bspw. auch nach Wasserhaushaltsgesetz vorgeschrieben – schutzgutbezogen.
Grundsätzlich bedenklich und kritisch:
Die Genehmigungsbehörde besitzt offenbar keine ausreichende Fachkenntnis bezüglich Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung. Im Atomgesetz und im kerntechnischen Regelwerk (z.B. Atomrechtliche Verfahrensverordnung, Stilllegungsleitfaden und ESK-Empfehlungen) wird eindeutig von einer Stilllegung ausgegangen, bevor ein endgültiger Abbau von Anlagenteilen erfolgt.
Die zuständige Abteilung im Umweltministerium hat offenbar keine ausreichende personelle Kapazität und fachliche Kompetenz für die Prüfung der Auslegungsfähigkeit der Unterlagen. Im Falle der Prüfung durch einen hinzugezogenen Gutachter gilt das auch für diesen. Die Unterlagen sind für die Prüfung der Betroffenheit von Personen aus der Bevölkerung nicht geeignet, da sie sehr allgemein gehalten und unvollständig sind.

Da die Genehmigungsbehörde das Genehmigungsverfahren zum Abbau ohne vorherige Stilllegung zugelassen hat, und hierbei auch noch die Zustimmung zu einem Ge-nehmigungsverfahren mit RWE-Vorbehalt bzgl. Ausnutzung der Genehmigung gege-ben hat und da sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung von Unter-lagen zugelassen hat, die für eine Prüfung der Betroffenheit nicht geeignet sind, ist ihr Befangenheit zugunsten der Antragsteller RWE Power AG, PreussenElektra GmbH und deren gemeinsamer Betreibergesellschaft Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH vorzuhalten.
Wir behalten uns vor, weitere Einwendungen und Begründungsausführungen im Laufe des Verfahrens vorzubringen.

Offingen, 22. Dezember 2016
FORUM Gemeinsam gegen das Zwischenlager und
für eine verantwortbare Energiepolitik e.V. –Vorstand-
Ulli Brenner Raimund Kamm

 

EinwendungRückbauverfahren21.12.16.pdf